Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums

Die Ballungsraumrandzone zwischen Köln und Bonn weist eine hohe Wachstumsdynamik auf. Dies trifft sowohl für die Arbeitsplatz- als auch Einwohnerentwicklung auf beiden Seiten des Rheins zu. Eine Querung des Rheins ist aber nur mit großen Umwegen über die hoch belasteten A 4 (Autobahnkreuz Köln/West bis Autobahndreieck Köln-Heumar) mit der Rodenkirchener Rheinbrücke und A 565 (Autobahnkreuz Bonn-Nord bis Autobahndreieck Bonn-Nordost) mit der Rheinbrücke „Friedrich-Ebert-Brücke“ möglich. Eine neue Verbindung ist dringend erforderlich, die zudem eine deutlich verbesserte Flughafenanbindung für die linksrheinischen Gebiete bedeuten sowie den Chemiegürtel um Köln aufgrund der besseren Vernetzung stärken würde.

Der Deutsche Bundestag hat am 02.12.2016 das Sechste Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes und damit den neuen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen beschlossen; das Gesetz ist am 31.12.2016 in Kraft getreten. Damit ist der vordringliche Bedarf des Projektes A 553 Autobahnkreuz Köln-Godorf (A 555) – Autobahndreieck Köln-Lind (A 59) parlamentarisch festgelegt worden. Eine weitere parlamentarische Befassung zum Projekt ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Bei dem Neubau der A 553 handelt es sich um ein Projekt mit einem sehr hohen Nutzen-Kosten-Verhältnis. Dieses ist größer als 10. Neben einer großen Verminderung der Betriebskosten im Personen- und Güterverkehr, der Verminderung der Reisezeiten im Personenverkehr lässt diese Maßnahme zudem eine positive Veränderung der Abgasbelastung erwarten. Bei der Bewertung wurden auch die voraussichtlichen Umweltauswirkungen berücksichtigt.

Gemäß grundgesetzlicher Aufgabenverteilung werden derzeit die Bundesautobahnen in sogenannter Auftragsverwaltung durch die Länder geplant. Mit der Einstufung in den Vordringlichen Bedarf ist ein Planungsauftrag des Bundes an das Land Nordrhein-Westfalen verbunden. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Durchführung der vorbereitenden Planungen sowie der gesetzlich vorgeschriebenen planungsrechtlichen Verfahren.

Die derzeit durchgeführte Planungsstufe Vorplanung dient der Entscheidung über die weiterzuverfolgenden Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Trassenvarianten des Vorhabens. In dieser Planungsstufe sind die verkehrlichen, wirtschaftlichen und raumstrukturellen Aspekte von möglichen Varianten und im Sinne einer integrierten Planung deren Auswirkung auf die Umwelt zu ermitteln und zu beurteilen. Die Beurteilung wird von den entsprechenden Fachleuten im Landesbetrieb Straßen NRW durchgeführt, durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen überprüft und anschließend dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Zustimmung vorgelegt. Wir können Ihnen versichern, dass in allen Planungsstufen für das in Rede stehende Projekt alle gesetzlichen Bestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben zur Einhaltung von Grenzwerten berücksichtigt und eingehalten werden.

Straßenplanungen sind mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden. Zudem können wegen der unterschiedlichen Interessenslagen der Beteiligten die Planungen oftmals nicht im Konsens mit allen Betroffenen erfolgen.
Vor Einleitung des zur Baurechtserlangung erforderlichen Planfeststellungsverfahrens wird hier eine frühe Bürgerbeteiligung durchgeführt, in der sämtliche Anregungen und Bedenken vorgetragen werden können. Das Für und Wider eines Vorhabens wird innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens, insbesondere unter Beachtung der jeweils eingegangenen Einwendungen, sorgfältig geprüft.
Die öffentlichen und privaten Belange müssen dabei im Rahmen des planerischen Ermessens gegeneinander und untereinander abgewogen werden. Zu beachten sind die Belange der betroffenen Bürger ebenso wie die öffentlichen Belange, insbesondere der Verkehrssicherheit, der Wirtschaftlichkeit, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes, des Schutzes von Natur und Landschaft, sowie die Belange anderer öffentlicher Planungsträger.
Mit dem Planfeststellungsverfahren wird sichergestellt, dass der erforderliche Diskussions‐ und Abwägungsprozess bis hin zu einer Entscheidung in geordneter und nachvollziehbarer Art und Weise abläuft. Es obliegt der Planfeststellungsbehörde, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen in einem umfassenden Abwägungsprozess zu beurteilen. Sie hat alle dargelegten Argumente und vielfältigen Belange zu prüfen, zu bewerten, abzuwägen und letztendlich über sie zu entscheiden, bevor sie den Planfeststellungsbeschluss erlässt.
Damit wird im Ergebnis die gesetzliche Rechtmäßigkeit einer Planung gewährleistet.

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur